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Aktuelles

Zusammenstellung von empfohlenen Prüffristen für Arbeitsmittel der Versorgungswirtschaft

Mit dem Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im September 2002 wird an den Unternehmer in § 3 Abs.3 die grundsätzliche Forderung gestellt:

"Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind."

Mit unserer Broschüre
"Zusammenstellung von empfohlenen Prüffristen für Arbeitsmittel der Versorgungswirtschaft"
geben wir Empfehlungen, die der Unternehmer als Grundlage für seine Gefährdungsbeurteilung verwenden kann.

Weitere Informationen:

TRBS Nr. Titel
44301 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
44301
Teil 1
Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen
44303 Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen
44303
Teil 1
Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen
44303
Teil 2
Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Druckgefährdungen
44303
Teil 3
Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Elektrische Gefährdungen

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E-Mail: info.energie-wasser@bgetem.de
Telefon: 0211 9335 - 0
Telefax: 0211 9335 - 4444

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